Die örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig, d. h. der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 12 ff. ZPO, ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz und bei juristischen Personen der Sitz des Beklagten. Probleme treten auf, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz hat. So wird der allgemeine Gerichtsstand durch den derzeitigen Aufenthaltsort oder, wenn dieser unbekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt (§ 16 ZPO).

 


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