Die Technischen und organisatorischen Maßnahmen - TOM - in der Anwaltskanzlei nach Art. 32 DSGVO mit zahlreichen Beispielen für Ihr Verarbeitungsverzeichnis

Artikel 32 DSGVO: Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen...


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