Anwalt geht in Rente, Abwickler wird nicht bestellt oder nicht tätig, wer darf nun letzte Kostenrechnungen unterzeichnen?

Der ehemalige Rechtsanwalt ist als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist1 oder nicht bestellt wurde.2

Freilich muss das auch für sonstige Fälle gelten, in denen der Anwalt seine Tätigkeit nicht fortführt,...


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