Archiv: Gerichtsvollzieherordnung = GVO

Erster Abschnitt

Dienstverhältnis

A. Allgemeine Vorschriften


§ 1 

Dienstaufsicht
 


Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.


§ 2 
Amtssitz

 

Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Sitz seiner Dienstbehörde. Hat das Amtsgericht seinen Sitz an einem Ort mit...


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