Verjährung und Verwirkung in der Zwangsvollstreckung / verwirkte und verjährte Titel

Die Verjährung beginnt gem. § 212 BGB erneut, wenn

  1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
  2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen...


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