Zwangsvollstreckungsauftrag ohne Unterschrift

Laut dem BGH1 darf der Gerichtsvollzieher Vollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht wegen fehlender eigenhändiger Unterschriften ablehnen, da für Vollstreckungsaufträge eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist und diese auch mündlich erteilt werden können. Doch empfehle ich dringend die Unterschrift eigenhändig zu erbringen. Prüfen Sie die Vollstreckungsaufträge dahingehend nochmals nach, da - wie in diesem Falle - der erhebliche Zeitverlust, bis es zur Vollstreckung kommen konnte, nie...


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