Die Herausgabe von bestimmten beweglichen Sachen

Für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen benötigen Sie einen Titel auf:

  1. Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache (Stückschuld),
  2. Herausgabe einer Menge bestimmter beweglicher Sachen (Vorratsschuld),
  3. Herausgabe einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere (Gattungsschuld) oder zur
  4. Hinterlegung,
  5. Versendung,
  6. Vorlegung bestimmter Sachen.

Im Titel muss die herauszugebende Sache hinreichend bestimmt bezeichnet sein. Gemäß §§ 883, 884 ZPO hat der...


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