Die Vollstreckung wegen anderer Ansprüche

Hierunter fällt die Zwangsvollstreckung wegen:

  • Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen,
  • Herausgabe bestimmter unbeweglicher Sachen,
  • Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung,
  • Abgabe einer Willenserklärung.

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