Die Sache befindet sich im Besitz eines Dritten - Streitverkündung

Der Gerichtsvollzieher kann die Sache nur herausholen, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist. Andernfalls muss der Gläubiger sich gem. § 886 ZPO den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden und zur Einziehung überweisen lassen. Der Inhalt des Einziehungsrechts besteht darin, dass der Gläubiger befugt ist, im eigenen Namen (und nicht als Vertreter des Schuldners) und für eigene Rechnung die gepfändete Forderung und die dazugehörenden Nebenrechte (§ 401 BGB) gegenüber dem...


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