Post- und Telekommunikationsentgelte allgemein, pauschal und tatsächlich

Gemäß Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese betragen nach Nr. 7002 VV RVG 20 % der berechneten Gebühren, jedoch nicht mehr als 20 EUR. Centbeträge sind nach der ganz normalen kaufmännischen Rundungsregel auf- oder abzurunden.

 

Der Rechtsanwalt darf in jeder Angelegenheit nur eine Pauschale fordern. Handelt es sich um dieselbe Angelegenheit, gibt es die Pauschale nur einmal.

 

§ 16 RVG = Dieselbe Angelegenheit

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