Gegenstandswerte in Abmahnsachen

Gemäß § 97a Abs. 1 UrhG kann - soweit die Abmahnung berechtigt ist - der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Wie hoch diese sind, richtet sich nach dem RVG und nach den Streitwerten. Die Streitwerte sind grundsätzlich jedoch nicht festgelegt. Üblich sind Streitwerte von 1.000 EUR bis 100.000 EUR. Im Wettbewerbsrecht sind Streitwerte von 25.000 EUR aufwärts üblich. Im Urheberrecht sind Streitwerte um die 5.000 EUR üblich. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an. Die Werte...


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