Qualifizierte Signatur, einfache Signatur, handschriftliche Unterzeichnung von Schriftsätzen

Gem. § 130a ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur* der verantwortenden Person (z. B. Rechtsanwalt) versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert** und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

*Qualifizierte elektronische Signatur: Eine qualifizierte elektronische Signatur liegt vor, wenn die Signatur auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit...


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