Die niedrigere Vergütung in einer Vergütungsvereinbarung

Gem. § 4 Abs. 1 RVG n. F. kann der Rechtsanwalt nur in außergerichtlichen Angelegenheiten Vergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes stehen. Seit 1.1.2014 darf er gem. § 4 Abs 1 RVG sogar unentgeltlich tätig werden, sofern die Voraussetzungen für Beratungshilfe vorliegen. Das Gleiche gilt für das gerichtliche Mahnverfahren und für einen Teil der ZV-Verfahren...


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