Gegenstandswerte im Arbeitsgerichtsverfahren

Paragraf 12 ArbGG wurde durch das KostRMoG 2004 verteilt in die §§ 2, 6, 11, 22, 42, und 62 des GKG und in § 4 GvKostG.

 

Nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Brutto-Arbeitsentgeltes maßgebend; eine Abfindung, wenn sie nach dem Kündigungsschutzgesetz gezahlt ist, wird nicht hinzugerechnet, auch dann...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!