Rechtsmittel im Arbeitsgerichtsprozess

Das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht ist zulässig bei einem Beschwerdewert von 600 EUR und wenn das Arbeitsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 64 ArbGG). Die Berufungsfrist beträgt gem. § 66 ArbGG einen Monat ab Zustellung des Urteiles. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt zwei Monate, welche mit der Einlegung der Berufung beginnt, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung.

 

Die Revision ist nur möglich, wenn sie gem. § 72...


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