Die Vergütung des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer und Berufsvormund ab 1.1.2023

Wichtige Unterscheidung im neuen § 1875 BGB ab 1.1.2023:
 

  • Die Vorschriften der §§ 1876 ff. BGB regeln künftig unmittelbar nur die Vergütung und den Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers.
  • Für alle anderen Betreuer, also berufliche Betreuer, Betreuungsvereine, Behördenbetreuer und Betreuungsbehörden, richten sich Vergütung und Aufwendungsersatz künftig nach dem VBVG.

 

Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Abs. 2 BEOG (neu ab 1.1.2023), der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom...


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