Fristentabelle - Tilgungsfristen

1. Bundeszentralregister
 

a.) Freiheitsstrafe oder Strafarrest v. mehr als 3 Monaten, aber nicht mehr als 1 Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe o. des Strafrestes gerichtlich o. im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist u. im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest o. Jugendstrafe eingetragen worden ist

 

 

10 Jahre seit dem Tag des 1. Urteils

 

 

46 I 2b, 47 I, 36 I BZRG

 

     

b.) Verurteilung zu Geldstrafe u. Freiheitsstrafe o. Strafarrest v. nicht mehr als 3 Monaten, sofern...


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