Verjährt Unterhalt nun in drei oder in dreißig Jahren?

Unter den vorhergehenden Überschriften erläuterten wir die Verjährung und Verwirkung von Unterhalt. Hier möchte ich darauf eingehen, dass Unterhalt entweder in drei Jahren oder in 30 Jahren verjähren kann, je nachdem welcher Titel vorliegt.

 

Hier der aktuelle § 197 BGB - Dreißigjährige Verjährungsfrist:

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der...

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