Verjährung von Gebühren einer abgetrennten Folgesache im Verbundverfahren

Durch Abtrennung einer Folgesache erfolgt keine "Herauslösung"dieser Folgesache aus dem Verbund, die abgetrennte Sache bleibt Folgesache. D. h. § 16 Nr. 4 RVG gilt weiter und das ganze Verfahren kann als Angelegenheit nur einheitlich abgerechnet werden. Dies hindert jedoch nicht, dass die Abtrennung Teilfälligkeiten der Gebühren nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG zur Folge hat. Gebühren, die auf bereits entschiedene bzw. durch Vergleich beendete Gegenstände entfallen, sind mit Ausspruch der Scheidung und...


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