Verjährungseintritt bei Unterhaltsabfindungsvergleich mit geregelten Raten

Wiederkehrende Leistungen verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren. Doch wie schaut es aus bei Leistungen, die in einem Titel klar definiert mit Zahlungsziel als Raten geregelt sind, es sich also um eine "zerlegte" Forderung handelt, die nicht als fortlaufende, wiederkehrende Leistungen zu werten ist? Dann tritt an die Stelle der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist die 30jährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB.

 

Fallbeispiel dazu:1 Der Ehemann) wendet sich im Wege des...


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