Anlagen und Kosten für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung in der Auslandsvollstreckung (EU und Nicht-EU)

Als Anlagen sind dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung beizufügen (sofern durch die VO (EU) 1215/2012 noch notwendig):

  • Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (im Nicht-EU-Land eine übersetzte beglaubigte Kopie des Urteils).
  • Bei einer im Säumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein...

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