Die Vollstreckung von bestrittenen und unbestrittenen deutschen Titeln im EU-Ausland ab 10.1.2015

Seit 10.1.2015 kann im europäischen Raum jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, wie

  • Urteil,
  • Beschluss,
  • Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid,
  • einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses, vollstreckt werden,

 

ohne dass es eines langwierigen und Kosten verursachenden Vollstreckbarkeitsverfahrens (Anerkennungsverfahren) im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat, in welchem der Schuldner seinen Sitz hat, bedarf (VO (EU) Nr. 1215/2012)....


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