Das JVEG gilt (auch) für die Partei

Woraus ergibt sich, dass das JVEG auch für die Partei gilt?

 

Wenn man § 1 JVEG durchliest, kann man erkennen, für welche Personen das JVEG gilt. Es sind Sachverständige, Dolmetscher, Staatsanwälte, Finanzbehörden, Richter, Zeugen genannt, aber nicht die Partei, die zum Termin geladen wurde. Hier ist auf § 91 Abs. 1 ZPO abzustellen, in dem die Erstattungspflicht der Prozesskosten geregelt ist. Demnach hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner...


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