Vorschuss zur Geltendmachung von Parteireisekosten

Wenn der Partei erhebliche Fahrtkosten gem. § 5 JVEG oder sonstige Aufwendungen gem. § 7 JVEG entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2.000 EUR bzw. 1.000 EUR seit 1.1.2021 (= KostRÄG 2021) übersteigt, ist gem. § 3 JVEG auf Antrag ein angemessener Vorschuss zu bewilligen. Künftig wird es möglich sein, einen Vorschuss auf die Vergütung schon dann bewilligt zu bekommen, wenn die zu erwartende...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!