Kostenerstattung für das persönliche Erscheinen der Partei - Höhe der Parteikosten

Zeugen und Dritte können gem. § 19 JEVG erstattet verlangen:

  1. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG),
  2. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG),
  3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG),
  4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG),
  5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie
  6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG).

 

Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie...


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