Kostenerstattung, auch wenn Partei nicht geladen war

Grundsätzlich muss das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet worden sein, um Parteireisekosten geltend machen zu können. Durch den von dem Gesetz der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht1 verfolgten Zweck jedoch entspricht es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!