Fristen zur Geltendmachung von Parteireisekosten: 3 Monate, 3 Jahre, 2 Wochen

Das "Gesamtkunstwerk" des § 2 JVEG ist nicht einfach zu durchschauen. Drei Monate oder drei Jahre oder zwei Wochen? Man meint, dass selbst Sachverständige einen Juristen bräuchten, der ihnen die vielen Tatbestände des § 2 JVEG übersetzt. Und in der Tat wurde auch ich bereits zweimal gefragt, warum in § 2 JVEG einmal 3 Monate und einmal 3 Jahre steht. 

 

Achtung! Den Anspruch, für die Partei die Parteireisekosten festzusetzen, sollten Sie gem. § 2 Abs. 1 JVEG innerhalb von drei Monaten ab...


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