Das PKH-VKH-Bewilligungsverfahren, Raten, Mutwilligkeit, Bedürftigkeit

An die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH), d. h. an die Möglichkeit, Kosten und Gebühren für einen Prozess aus der Staatskasse zu erhalten, sind gem. § 114 ZPO gewisse Voraussetzungen geknüpft:

  1. Wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann.
  2. Die Absicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Verfahrenskost...


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