Prozesskostenhilfe und/oder Rechtsschutzversicherung

Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, ist er grundsätzlich nicht (mehr) bedürftig. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung schließt die Bedürftigkeit einer Partei aber nur dann aus, soweit die Kosten der Rechtsverfolgung von der Versicherung gedeckt sind. Hat die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt, reicht die Deckungssumme nicht aus, oder wird ein Teil der Kosten durch eine Selbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründen durch die Versicherung nicht...


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