Gebühren für Festsetzungs-, Erinnerungs-, Beschwerdeverfahren (PKH)

Festsetzungs-, Erinnerungs-, Beschwerdeverfahren sind nach § 56 Abs. 2 RVG gerichtsgebührenfrei. 

Gegen die Festsetzung von Gebühren und Kosten kann der Rechtsanwalt gemäß § 56 Abs. 1 RVG die Erinnerung einlegen. Wenn der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Beschwerdegegenstand ist derjenige Vergütungsbetrag, gegen welchen sich in Ablehnung oder Zubilligung der Beschwerdeführer wendet. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. Zuständig ist das...


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