Die Vergütung für den Verfahrenspfleger bis 31.12.2022 / ab 1.1.2023

Für den Ersatz von Aufwendungen des Verfahrenspflegers sowohl in Betreuungs- als auch in Unterbringungssachen und Freiheitsentziehungssachen gilt § 277 FamFG (Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers) entsprechend. 

 

Da das RVG nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder...


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