Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen

Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat (70 FamFG). Sie ist gem. § 71 FamFG binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

  1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
  2. di...

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