Vorsicht, wenn der Mandant den Fristbeginn vorgibt

Sofern der Mandant den Fristbeginn vorgibt, ist größte Vorsicht geboten. Hinterfragen Sie den Fristbeginn bitte genau, überprüfen Sie den Fristbeginn und klären den Mandanten über eine mögliche Fristversäumnis auf. Warum Sie das tun sollten, zeigt folgender Fall.

 

Fall: Am 22. Dezember wurde dem Mandanten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses „per Boten“ zugestellt, also am 22. Dezember in den Briefkasten des Mandanten geworfen. Der Mandant holte am nächsten Tag die Kündigung aus seinem...


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