Die Anschlusspfändung § 826 ZPO

Man spricht von einer Anschlusspfändung, wenn sich der Gläubiger einer ausgebrachten Pfändung anschließt. Hier pfändet also der Gläubiger eine Sache, die bereits von einem anderen Gläubiger vorher gepfändet worden ist. Der Erlös bei der Verwertung wird in der Reihenfolge verteilt, in der die Vollstreckungsaufträge beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind!


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