Die Vorwegpfändung § 811d ZPO bzw. § 811c ZPO

Ist zu erwarten, dass ein unpfändbarer Gegenstand demnächst pfändbar wird, so kann gem. § 811d ZPO (bzw. gem. § 811c ZPO 1.1.2022) die Vorwegpfändung beantragt werden. Zu beachten ist, dass die Pfändung aufgehoben werden muss, wenn die "unpfändbare" Sache nicht binnen eines Jahres zur "pfändbaren" Sache geworden ist.

Beispiel: Der private Musiklehrer benötigt bis zu seinem Renteneintritt in drei Monaten sein Klavier, um Musikunterricht geben zu können. Mithin ist es derzeit noch unpfändbar. In...


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