Früchte auf dem Halm

Früchte sind Erzeugnisse eines Grundstückes und gehören, solange sie noch nicht abgeerntet sind, zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks. Früchte dürfen in der Regel nicht im Wege der Mobiliarvollstreckung gepfändet werden. Jedoch lässt § 810 Abs. 1 ZPO die Mobiliarpfändung durch den Gerichtsvollzieher von Früchten, die noch nicht abgetrennt sind, zu, sofern nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Immobiliarzwangsvollstreckung erfolgt ist. Früchte, z. B. Getreide, Kartoffeln, Obst, die...


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