Verbot der Überpfändung

Der Gerichtsvollzieher darf nur soweit pfänden, wie es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Vollstreckungskosten erforderlich ist. Er darf also bei einer Forderung von 50.000 EUR keine Sache im Wert von 250.000 EUR pfänden, wenn andere verwertbare Gegenstände zu pfänden gewesen wären.


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