Die vorläufige Austauschpfändung § 811b ZPO - Sinn und Zweck

Fall: Gläubiger Klug hat aufgrund eines privaten Darlehens einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner Schlau erwirkt und zwar in Höhe einer Forderung von 1.500 EUR. Diese will er nun durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben und hat in diesem Zusammenhang erfahren, dass sich der Schuldner vor kurzem einen Kaffeeautomaten im Wert von 2.500 EUR gekauft hat. Da der Schuldner diesen Automaten nur zum privaten Genuss benutzt, ist Klug der Meinung, dass Schlau auch...


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