Gebühren und Werte für die Vollstreckung von Handlungen

Gebühren § 887 ZPO: Der Antrag/die Anträge nach § 887 ZPO (Ersatzvornahme und Leistung von Kostenvorschuss) ist eine Angelegenheit, wofür der Rechtsanwalt seine 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG (ggf. auch nach Nr. 3310 VV RVG) erhält. Sofern aus diesem Beschluss der festgesetzte Kostenvorschuss vollstreckt werden muss, ist dies gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 12 RVG eine besondere Angelegenheit. Mehrere Zwangsmittelverfahren bilden nur eine Angelegenheit.(siehe Fn 2)

Gem. Nr. 3309 VV RVG steht dem...


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