Widerstand des Schuldners gegen die Vornahme der Handlung

Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, so kann der Gläubiger gem. § 892 ZPO zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 ZPO und des § 759 ZPO zu verfahren hat. Eine Mitwirkung des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungs­verfahren zur Erwirkung von (Vertretbaren) Handlungen kommt nur nach Maßgabe des § 892 ZPO in Betracht. Da die Zuziehung...


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