Quotenvorrecht und Aufrechnung mit anderen Akten

Da die Aufrechnung des Fremdgeldes mit anderen Akten nicht gestattet ist, ist auch eine Aufrechnung von erstatteten Geldern der RS-Versicherung aus anderen Akten nicht gestattet. Ein Quotenvorrecht ist also hier ausgeschlossen.1

 

Fazit: Der Rechtsanwalt sollte immer Vorschüsse von der RS-Versicherung verlangen, d. h. sofort nach Kostendeckungszusage den Vorschuss verlangen; und der Vorschuss sollte schön hoch kalkuliert werden.

 

Schwierig wird es dann, wenn wegen Teilunterliegens im Prozess nur...


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