Quotenvorrecht und Parteiauslagen

Nicht erstatten muss die Versicherung eigene Parteiauslagen (Mandantenauslagen), insbesondere eigene Reisekosten oder Entschädigung für Zeitversäumnis.1

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1Harbauer, 7. Auflage, ARB-Kommentar, § 20, Rn. 18

Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!