Der Mahnbescheid und die eingetragene Genossenschaft

Nur das bestehende Vermögen der Genossenschaft haftet für Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber. Es existiert kein über die jeweilige Einlage hinausgehendes Haftungsrisiko.

 

Da die e. G. gem. § 17 GenG klagen und verklagt werden kann, heißt das für das Mahnverfahren, nur einen Mahnbescheid gegen die e. G. zu beantragen, natürlich gesetzlich vertreten durch den Vorstand.


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