Anwaltsrobe mit Werbeaufdruck

Hatten Sie sich auch schon mal mit dem Gedanken getragen, Ihre Robe doch mit Ihrem Anwaltsnamen oder gar Ihrer Internetadresse bedrucken zu lassen? Lassen Sie lieber die Finger davon, denn der Anwaltsgerichtshof Hamm1 hat entschieden, dass das Tragen der schwarzen Robe aus Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolge (§ 43b BRAO i. V. m. § 6 Abs. 1 BORA). Daher sei auch keine sachliche Werbung, wie der Name oder die Internetadresse -...


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