Werbung auf den Einzelfall bezogen

1. Eine Werbung ist in unzulässiger Weise auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet, wenn bei einem potentiellen Mandanten bereits ein dem RA bekannt gewordener akuter Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf entstanden ist oder der RA jedenfalls mit einem solch akuten Bedarf rechnet oder ihn zu wecken sucht.

2. Die Grenzen zulässiger Anwaltswerbung sind auch dann überschritten, wenn ein RA mit seinem Rundschreiben die unbedingte Notwendigkeit der anwaltlichen Beratung weckt.1

 

 

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