Werben mit "Vorsorgeanwalt" und "Kundenanwalt" und fremdsprachigen Bezeichnungen

Die Bezeichnung "Vorsorgeanwalt" sei vor verfassungsrechtlichem Hintergrund nicht beanstandbar. Eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums sei nicht erkennbar.1

 

Allerdings sei die Bezeichnung "Kundenanwalt" irreführend, es sei denn, es handelt sich um einen Anwalt für die Kunden eines großen Unternehmens.2

 

Die fremdsprachige Bezeichnung "Lawyer" sei nicht irreführend, da es sich um eine gebräuchliche Übersetzung von "Jurist" handelt. Allerdings sollte hinter den ausländischen Bezeichnungen...


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