Werben mit Gegnerlisten

Das gerichtliche Verbot betreffend die zu Werbezwecken vorgenommene tabellarische Auflistung von Gegnern auf einer anwaltlichen Homepage ist verfassungswidrig und verletzt den Anwalt in seinen Rechten der freien Berufsausübung (Art. 12 GG). Werbemaßnahmen von Anwälten genießen ebenfalls den Schutz der freien Berufsausübung (Art. 12 GG). Dies gilt auch uneingeschränkt für Werbemaßnahmen von Anwälten im Internet.1

 

 

» Rechtsprechung dazu: 

1BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, AZ: 1 BvR 1625/06

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