Die öffentliche Zustellung

  • Ist der Aufenthalt des Zustellungsempfängers unbekannt und an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich oder
  • wollen Sie im Ausland zustellen und ist dies aufgrund mangelnder Verträge nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend oder
  • können Sie nicht zustellen, weil Sie an Exterritoriale gem. §§ 18 bis 20 GVG zustellen müssen,

 

kann eine Zustellung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gem. §§ 185 bis 188 ZPO erfolgen. 

Schauen Sie sich eine solche Zustellung einmal bei Ihrem...


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