Wer ist Zustellungsempfänger?

Zustellungsempfänger ist grundsätzlich die Partei. Ist ein Schriftstück für eine prozessunfähige Person bestimmt, erfolgt die Zustellung an deren gesetzlichen Vertreter (§ 170 ZPO). Wird die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so muss an diesen zugestellt werden (§ 172 ZPO). Ist das persönliche Erscheinen oder die Vernehmung der Partei angeordnet, wird die Ladung an die Partei selbst auch zugestellt.

 

» Die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 Abs....


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