Die Zustellung auf Betreiben der Partei

Die Zustellung im Parteibetrieb gem. § 191 ff. ZPO ist vor allem in oder für die Zwangsvollstreckung von Bedeutung. Wenn man z. B. den Schuldner mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme überraschen will, kann man alle Titel, auch den Kostenfestsetzungsbeschluss1, im Parteibetrieb zustellen lassen. Wenn Sie gleichzeitig zustellen und vollstrecken wollen, können Sie dies aus Titeln, die kraft Gesetz (§ 708 ZPO) für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Ansonsten gilt § 750 ZPO.

 

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